Durch das „Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ wird das bisherige Betreuungsgesetz inhaltlich geändert und gesetzlich neu strukturiert. Die Änderungen im Betreuungsrecht wahren und stärken die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen auf Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention und betreffen z.B. den Umfang der Betreuung, d.h. der Betreuer bekommt künftig nur noch möglichst konkrete gefasste Aufgabenbereiche übertragen. Im Vordergrund steht die Unterstützung des Betreuten nicht die Vertretung. Eine eingreifende Betreuung soll vermieden werden – wo der Betreute sich noch selbst vertreten und agieren kann, soll er das auch weiterhin tun. Angelegenheiten, die durch auf sozialen Rechten beruhende Unterstützung besorgt werden können (sog. anderweitige Hilfen) sind als vorrangig dem Betreuerhandeln zu sehen. Statt dem „Wohl“ dienen nun persönlichen Wünsche und Präferenzen der Betroffenen als Maßstab für das Betreuerhandeln. Lediglich wenn der Wunsch des Betreuten eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit oder des Vermögens etc. mit sich bringen würde und der Betreute diese Konsequenzen nicht vollständig absehen kann, findet ein anderweitiges Betreuerhandeln seine Legitimation. Der Betreuer steht dem Betreuten unterstützend zur Seite, um sozialrechtliche Ansprüche geltend zu machen, dort wo der Betroffene dies noch selbst erledigen kann, soll er das auch selbst tun. Ziel ist es, soviel Unterstützung wie nötig und selbstbestimmtes eigenständiges Handeln wie möglich zu gewährleisten.

Seit 01.01.23 erfolgt zudem durch die Registrierungspflicht von Berufsbetreuern eine verstärkte Eignungsprüfung des Betreuers und die Konkretisierung des Berufsbildes. Berufsbetreuer müssen unterschiedliche formale Nachweise beibringen und eine entsprechende Sachkunde nachweisen