Information2024-03-27T13:23:29+01:00

Aktuelles und Wissenswertes

Ehegattennotvertretungsrecht2023-04-15T10:28:37+02:00

Zum 1. Januar 2023 tritt das Ehegattennotvertretungsrecht für ärztliche Behandlungen in Kraft. Es handelt sich dabei um ein im Gesetz (§ 1358 BGB) neu verankertes Vertretungsrecht. Ehegatt:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen können danach füreinander medizinische Entscheidungen treffen und Behandlungsverträge abschließen, wenn ein Ehegatte/eine Ehegattin aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung kann damit aufgrund des Ehegatt*innenvertretungsrechts entfallen. Das Ehegattennotvertretungsrecht trifft nur bestimmte Bereiche und gilt zeitlich eingeschränkt für sechs Monate. Das Vertretungsrecht endet, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, spätestens aber sechs Monate nach dem von dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin bestätigten Datum.

Ein Vertretungsrecht besteht aber dann nicht, wenn die Ehegatt*innen getrennt leben, der Ehegatt*in oder der Ärzt*in bekannt ist, dass die erkrankte Ehegatt*in eine Vertretung ablehnt oder, wenn in anderer Weise Vorsorge getroffen wurde.

Betreuungsrechtreform 2023: Welche Änderungen gab es mit 01.01.2023?2023-04-15T10:31:51+02:00

Durch das „Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts“ wird das bisherige Betreuungsgesetz inhaltlich geändert und gesetzlich neu strukturiert. Die Änderungen im Betreuungsrecht wahren und stärken die Autonomie unterstützungsbedürftiger Menschen auf Grundlage der UN-Behindertenrechtskonvention und betreffen z.B. den Umfang der Betreuung, d.h. der Betreuer bekommt künftig nur noch möglichst konkrete gefasste Aufgabenbereiche übertragen. Im Vordergrund steht die Unterstützung des Betreuten nicht die Vertretung. Eine eingreifende Betreuung soll vermieden werden – wo der Betreute sich noch selbst vertreten und agieren kann, soll er das auch weiterhin tun. Angelegenheiten, die durch auf sozialen Rechten beruhende Unterstützung besorgt werden können (sog. anderweitige Hilfen) sind als vorrangig dem Betreuerhandeln zu sehen. Statt dem „Wohl“ dienen nun persönlichen Wünsche und Präferenzen der Betroffenen als Maßstab für das Betreuerhandeln. Lediglich wenn der Wunsch des Betreuten eine erhebliche Gefährdung seiner Gesundheit oder des Vermögens etc. mit sich bringen würde und der Betreute diese Konsequenzen nicht vollständig absehen kann, findet ein anderweitiges Betreuerhandeln seine Legitimation. Der Betreuer steht dem Betreuten unterstützend zur Seite, um sozialrechtliche Ansprüche geltend zu machen, dort wo der Betroffene dies noch selbst erledigen kann, soll er das auch selbst tun. Ziel ist es, soviel Unterstützung wie nötig und selbstbestimmtes eigenständiges Handeln wie möglich zu gewährleisten.

Seit 01.01.23 erfolgt zudem durch die Registrierungspflicht von Berufsbetreuern eine verstärkte Eignungsprüfung des Betreuers und die Konkretisierung des Berufsbildes. Berufsbetreuer müssen unterschiedliche formale Nachweise beibringen und eine entsprechende Sachkunde nachweisen

Genehmigungspflichtige Geschäfte2023-04-15T10:32:40+02:00

Im Rahmen der rechtlichen Vertretung für eine Person gibt es Rechtsgeschäfte, die per formlosen Antrag beim zuständigen Betreuungsgericht vorab genehmigt werden müssen. Unter dem folgenden Link finden Sie zur Orientierung eine beispielhafte Aufzählung im Überblick, diese hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Erst mit Genehmigung und dem diesbezüglichen Erhalt des Beschlusses ist dieser wirksam. Eine Genehmigung im Nachgang des durchgeführten Rechtsgeschäftes ist möglich, aber schwierig.

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de/Genehmigungen_von_a_bis_z

Bundesnotarkammer – Zentrales Vorsorgeregister2023-04-20T11:15:45+02:00

Das Zentrale Vorsorgeregister ermöglicht behandelnden Ärzten und Gerichten eine Abfrage, ob und welche Vorsorgeangelegenheiten registriert sind. Ärzte können so zum Beispiel eine Patientenverfügung im Notfall abrufen. Das Betreuungsgericht prüft ob Vorsorgeinstrumente hinterlegt sind, die eine Betreuungsverfahren überflüssig machen. Das Recht auf Selbstbestimmung jedes Einzelnen wird somit gestärkt.

https://www.vorsorgeregister.de/

Formulare

Vorsorge treffen: Jeder Mensch kann in eine Lage kommen, in der er auf Hilfe durch eine rechtliche Betreuung angewiesen ist – sei es durch einen Unfall, eine Krankheit oder eine Behinderung. Für diesen Fall sind Vorkehrungen in Form einer Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung geeignet.

Anbei finden Sie zu den verschiedenen Vorsorgeinstrumenten jeweils eine kurze Beschreibung und Verlinkung zu den entsprechenden Formularen. Nähere Informationen und Beratung dazu erhalten Sie gerne von den Mitarbeitern im Betreuungsverein.

Patientenverfügung2023-04-20T11:37:46+02:00

In einer Patientenverfügung können Personen festlegen, welche Behandlung sie im Falle ihrer Einwilligungsunfähigkeit wünschen oder auch nicht wünschen. Wenn eine wirksame und für den beabsichtigten Eingriff einschlägige Patientenverfügung vorliegt, in der eine entsprechende Behandlung abgelehnt wird, muss die Behandlung unterbleiben.

https://www.traunstein.com/sites/default/files/Patientenverf%C3%BCgung.pdf

Vorsorgevollmacht2023-04-20T11:38:37+02:00

Wenn ein Mensch eine Vorsorgevollmacht erstellt hat, ist grundsätzlich keine rechtliche Betreuung erforderlich. In der Vorsorgevollmacht muss er einen engen Vertrauten mit der Erledigung aller notwendigen rechtlichen Angelegenheiten beauftragen und ihn bevollmächtigen, alle notwendigen Erklärungen abzugeben.

Voraussetzungen
Eine Vollmacht können Sie nur dann wirksam erteilen, wenn Sie geschäftsfähig sind. Ihnen muss zum Zeitpunkt der Niederschrift bewusst sein, dass Sie mit der Vollmacht einer anderen Person ab Ausstellungsdatum die Möglichkeit geben, an Ihrer Stelle zu handeln. Die Vorsorgevollmacht muss dazu immer im Original vorliegen. Diese kann auch durch eine Betreuungsbehörde oder einen Notar beglaubigt werden.

Beglaubigung – Benötigte Unterlagen
Bringen Sie dazu Ihre schriftliche Vorsorgevollmacht in die zuständige Betreuungsstelle mit. Sie können die Vorlage „Vorsorgevollmacht“ der Traunsteiner Betreuungsstelle nutzen oder ein eigenes Dokument schreiben. Daraus muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang Ihr*e Bevollmächtigte*r für Sie handeln darf.
Die Vorlage finden Sie im oben genannten link. Ausgedruckte Exemplare erhalten Sie direkt vor Ort in der Betreuungsstelle.

https://www.traunstein.com/sites/default/files/Vollmacht.pdf

Betreuungsverfügung2023-04-15T10:40:07+02:00

In einer Betreuungsverfügung können Personen für den Fall, dass eine rechtliche Betreuung notwendig ist, bestimmen, wer zur rechtlichen Betreuer*in bestellt werden soll und wer nicht. Das Betreuungsgericht hat diese Vorschläge dann bei Auswahl einer rechtlichen Betreuer*in zu berücksichtigen.

https://www.traunstein.com/sites/default/files/Betreuungsverf%C3%BCgung.pdf

Anregung einer Betreuung2023-04-15T10:40:20+02:00

Sollten Sie feststellen, dass eine Person in Ihrem Umfeld vermutlich rechtliche Vertretung und Unterstützung braucht, scheuen Sie sich nicht, eine Betreuung anzuregen. Eine Betreuung kann grundsätzlich von jedem Bürger beim Amtsgericht angeregt werden. Betroffene können sich auch selbst ans Amtsgericht wenden, um eine Betreuung zu erhalten.

Auf die Anregung einer Betreuung beim Amtsgericht folgt die Überprüfung der Notwendigkeit durch ärztliche Begutachtung und eine Anhörung des/ der Betroffenen. Die Entscheidung darüber, ob es zu einer Betreuung kommt, liegt beim zuständigen Richter.

https://www.traunstein.com/sites/default/files/Betreuungsanregung.pdf

Broschüren zum Download

Patientenverfügung2023-04-20T11:43:01+02:00

Die folgenden Links verweisen auf ausgewählte Broschüren zum Thema Patientenverfügung und stellen keine abschließende Auflistung dar.

Rechtliche Betreuung2023-04-20T11:42:06+02:00

Die folgenden Links verweisen auf ausgewählte Broschüren zum Thema rechtliche Betreuung und stellen keine abschließende Auflistung dar.

Vorsorgevollmacht und Vorsorge2023-04-20T11:42:26+02:00

Die folgenden Links verweisen auf ausgewählte Broschüren zum Thema Vorsorgevollmacht und Vorsorge und stellen keine abschließende Auflistung dar.

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