Das Zentrale Vorsorgeregister ermöglicht behandelnden Ärzten und Gerichten eine Abfrage, ob und welche Vorsorgeangelegenheiten registriert sind. Ärzte können so zum Beispiel eine Patientenverfügung im Notfall abrufen. Das Betreuungsgericht prüft ob Vorsorgeinstrumente hinterlegt sind, die eine Betreuungsverfahren überflüssig machen. Das Recht auf Selbstbestimmung jedes Einzelnen wird somit gestärkt.