Zum 1. Januar 2023 tritt das Ehegattennotvertretungsrecht für ärztliche Behandlungen in Kraft. Es handelt sich dabei um ein im Gesetz (§ 1358 BGB) neu verankertes Vertretungsrecht. Ehegatt:innen oder eingetragene Lebenspartner:innen können danach füreinander medizinische Entscheidungen treffen und Behandlungsverträge abschließen, wenn ein Ehegatte/eine Ehegattin aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit dazu nicht selbst in der Lage ist und keine Vorsorgevollmacht vorliegt. Die Notwendigkeit einer rechtlichen Betreuung kann damit aufgrund des Ehegatt*innenvertretungsrechts entfallen. Das Ehegattennotvertretungsrecht trifft nur bestimmte Bereiche und gilt zeitlich eingeschränkt für sechs Monate. Das Vertretungsrecht endet, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, spätestens aber sechs Monate nach dem von dem behandelnden Arzt/der behandelnden Ärztin bestätigten Datum.

Ein Vertretungsrecht besteht aber dann nicht, wenn die Ehegatt*innen getrennt leben, der Ehegatt*in oder der Ärzt*in bekannt ist, dass die erkrankte Ehegatt*in eine Vertretung ablehnt oder, wenn in anderer Weise Vorsorge getroffen wurde.